§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kultur und Forschung Bogen - Oberalteich e.V.“ und wird als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Straubing eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bogen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Verein hat den Zweck, die Kultur und Forschung im Raum Bogen, Oberalteich und Umgebung sowie im ehemaligen Herrschaftsbereich der Grafen von Bogen ideell und materiell zu fördern.
2. Der Verein hat insbesondere die folgenden Aufgabenbereiche:
• Die Förderung der Erhaltung, Instandsetzung und Nutzung der Klosteranlage Oberalteich
• Die Unterstützung der archäologischen und landesgeschichtlichen Forschungen in diesem Raum als Teil europäischer Kulturgeschichte
• Kontakte zwischen Vertretern des geistigen und kulturellen Lebens des südostbayerischen und böhmischen Raumes untereinander zu fördern
• Die Ansiedlung weiterer kultureller Einrichtungen zu fördern.
• Vermittlung der Forschungsergebnisse an die interessierte Öffentlichkeit, insbesondere an Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Zweckgebundene Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen und Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie ein anderer Verein werden. Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich und muß gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es trotz Mahnung länger als 6 Monate mit der Bezahlung des Beitrages im Rückstand liegt
b) bei grobem oder vorsätzlichem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 -Mehrheit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder können jederzeit Anträge stellen. Über die Anträge ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu beraten.
2. Jedes Mitglied hat den festgesetzten Mitgliedsbeitrag fortlaufend und pünktlich zu bezahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie erläßt eine Beitragsordnung.

§ 6 Spenden

1. Zuwendungen (Spenden) können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern zur Förderung des Satzungszweckes entrichtet werden.
2. Jede Spende kann mit der Auflage einer speziellen Zweckbindung verbunden werden, soweit sie den Aufgaben nach § 2 entspricht.
3. Spenden und Mitgliedsbeiträge sind steuerlich absetzbar. Der Verein stellt entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt aus.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung
4. zwei Kassenprüfer

§ 8 Vorstand, Beirat

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer, Kassier und bis zu zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand) sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden; bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan, einen Maßnahmen- und Aktionsplan, den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung. Dem Vorstand obliegt die Bestellung und Abberufung eines (einer) Geschäftsführers(in), der (die) Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes führt. Befugnisse der Geschäftsführung, Organisation der Geschäftsstelle und Einrichtungen des Vereins werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung erlassen wird. Der (die) Geschäftsführer(in) kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes bestellt und abberufen werden.
4. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft der Vorsitzende für den Vorstand die unerläßlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Er hat den Vorstand unverzüglich davon zu unterrichten.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben im Amt bis zur Neuwahl, die aus besonderen Gründen auch vorzeitig erfolgen kann.
6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Diesem sollen unter anderem folgende Vertreter angehören:
. Regierungspräsident von Niederbayern
. Bezirkstagspräsident des Regierungsbezirks Niederbayern
. Universität Regensburg - Lehrstuhl für Geschichte
. Abt des Prämonstratenserklosters Windberg
. Landrat des Landkreises Straubing-Bogen
. Bürgermeister der Stadt Bogen
. Pfarrer der Pfarrei Oberalteich
. Pfarrer der Pfarrei Bogenberg

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen.
2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die Mitglieder sind zu Versammlungen rechtzeitig, in der Regel mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Für die Bestimmung der Einladefrist gilt das Datum des Poststempels.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme.
6. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Zu Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beratung und Beschlußfassung zu Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie als Tagesordnungspunkte in der Einladung aufgeführt sind.
7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
. Wahl des Vorstandes
. Wahl der übrigen Organe und der Kassenprüfer
. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
. Entgegennahme des Jahresberichts
. Entlastung des Vorstandes
. Ausschluß von Mitgliedern

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen des Vereins. Das dann noch vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Landkreis Straubing-Bogen zu, der es in einer den Vereinszwecken entsprechenden Weise, in jedem Falle aber unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Rechtsausschuß

Der Rechtsausschuß des Vereins besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern sowie zwei Stellvertretern. Alle Mitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Rechtsausschuß wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die unbeschränkte Wiederwahl ist zulässig.
Der Rechtsausschuß ist bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Vereinssatzung, bei vereinsinternen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung zuständig.
Im übrigen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Satzung und über die Wirksamkeit dieser Vereinbarung gilt das Amtsgericht Straubing.

§ 12 Sonstiges

Für Schäden, welche einem Mitglied bei der Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten entstehen, haftet der Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.