Förderverein für Kultur und Forschung Bogen-Oberalteich e.V.
Nomen est omen. Der Name unseres Vereins verrät bereits, was sich rund 300 Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Nämlich Kultur und Forschung zu pflegen und zu fördern. Dies lässt sich in den Räumen des Kulturforums Oberalteich wunderbar realisieren.
Da der Verein gemeinnützig ausgerichtet ist, verbietet es sich von selbst, in kommerziellen Kategorien zu denken. Zum einen veranstaltet der Verein Konzerte mit professionellen Künstlern oder Orchestern, vorzugsweise aus der Region oder aus dem süddeutschen Raum, die sich bereits national oder auch international einen Namen gemacht. Die Programme reichen dabei von klassischen Standardwerken bis hin zur zeitgenössischen Musik, die nicht das Ohr der breiten Masse erreicht. Doch gerade deswegen bedürfen die Künstler, die eigenwillige musikalische Nischen besetzen und nicht dem Modegeschmack huldigen, einer Bühne wie im Kulturforum, wo sie sich zeigen können.
Zum anderen sollen aber auch Amateurmusikgruppen Gehör in der Öffentlichkeit finden. Dies geschieht in Kombination mit wissenschaftlichen Vorträgen, die dem zweiten Teil des Vereinsnamens, der „Forschung“, Rechnung tragen. Auch hier bietet der Förderverein Wissenschaftlern mit Wurzeln in der Region bzw. vom Campus der TU München in Straubing eine Gelegenheit, ihre neuesten Forschungsergebnisse aus verschiedensten Disziplinen, wie der Medizin, Geschichte, Technik, Recht etc. interessierten Zuhörern vorzutragen.
Mit dem Ticketverkauf und den Mitgliedsbeiträgen allein wären diese Veranstaltungen finanziell nicht zu stemmen. Umso mehr gebührt der öffentlichen Hand und den Firmen, die diese Projekte großzügig unterstützen, der Dank des Vereins.
Das Bild links zeigt eine kolorierte Nachzeichnung des Allianzwappens der Grafen von Bogen und des Klosters Oberalteich
(Relief am Fischertor der Klosteranlage, 1543)
Die Förderung von Kultur und Forschung im ehemaligen Herrschaftsbereich der Grafen von Bogen und im früheren Benediktinerkloster von Oberalteich gehört zu den vorrangigen Vereinszielen. Deshalb ist dieses Allianzwappen Symbol, Inhalt und Auftrag des Fördervereins für Kultur und Forschung Bogen-Oberalteich.
Bogen, der Bogenberg und seine Umgebung mit den Klöstern Oberalteich und Windberg weisen eine höchst bemerkenswerte, Jahrtausende zurückreichende Vergangenheit am großen europäischen Strom Donau auf. Mindestens seit der Bronzezeit, seit rund 4000 Jahren, bestanden hier in verkehrsgünstiger Lage immer wieder Macht- und Kulturzentren von überregionaler Bedeutung. Im Hochmittelalter waren in Windberg und auf dem Bogenberg Wohnsitze der Grafen von Bogen. In der Vorgeschichte und besonders im Mittelalter gab es engste Beziehungen über das ostbayerische Grenzgebirge hinüber nach Böhmen. In Sichtweite von Bogen entstanden vor rund 900 Jahren das gräfliche Hauskloster Oberalteich, jahrhundertlang ein Zentrum benediktinischen Mönchtums, und die Prämonstratenserabtei Windberg, ebenfalls eine Gründung der Bogener Grafenfamilie.
Die umfangreiche Herrschaft der Bogener Grafen wird mit ihrem Aussterben ein wichtiger Bestandteil des wittelsbachisch-bayerischen Territoriums, bayerischer Geschichte und bayerischer Kultur. Dies versinnbildlicht am besten das einstige Wappenbild der Bogener Grafen, die weißblauen Rauten. Sie repräsentieren bekanntlich bis heute ganz Bayern.
zentral2Vieles an der so reichen Vergangenheit ist verloren gegangen, vieles noch immer unzureichend erforscht. Manches, wie z.B. die Klosteranlage von Oberalteich, wurde durch die Geschehnisse der Zeit zweckentfremdet und geriet lokal und überregional aus dem Blickwinkel des Interesses.
Deshalb hat es sich der Förderverein zur Aufgabe gemacht, Bogen, Oberalteich und Windberg mit ihrer überaus reichen Geschichte und Kultur wieder in das allgemeine Bewusstsein zu rücken, anknüpfend an die frühere Bedeutung für Bayern und das angrenzende Böhmen. Nach unserer Überzeugung sollte die Bewältigung dieser Aufgaben nicht allein staatlichen und kommunalen Stellen überlassen bleiben.
Wir wollen als interessierte Privatleute durch die Gründung und Führung dieses Vereins Anstöße geben und im Rahmen der uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die weitere Entwicklung des Raumes Bogen fördern und stützen.
Vorstandschaft
- 1. Vorsitzender: Dr. Thomas Späth
- 2. Vorsitzender: Dr. Christoph Günther
- Kassier: Wolfgang Hofmeister
- Schriftführer: Dr. Olaf Sommerfeld
Gründungsmitglieder
- Karl Böhm †
- Josef Deschl †
- Alexander Muthmann
- Hans Neueder
- Prof. Dr. Peter Schauer
- Dipl. Hdl. Siegfried Späth
- Josef Staudinger
- Hans Wührl
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Kultur und Forschung Bogen – Oberalteich e.V.“ und wird als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Straubing eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bogen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein hat den Zweck, die Kultur und Forschung im Raum Bogen, Oberalteich und Umgebung sowie im ehemaligen Herrschaftsbereich der Grafen von Bogen ideell und materiell zu fördern.
- Der Verein hat insbesondere die folgenden Aufgabenbereiche:
- Die Förderung der Erhaltung, Instandsetzung und Nutzung der Klosteranlage Oberalteich
- Die Unterstützung der archäologischen und landesgeschichtlichen Forschungen in diesem Raum als Teil europäischer Kulturgeschichte
- Kontakte zwischen Vertretern des geistigen und kulturellen Lebens des südostbayerischen und böhmischen Raumes untereinander zu fördern
- Die Ansiedlung weiterer kultureller Einrichtungen zu fördern.
- Vermittlung der Forschungsergebnisse an die interessierte Öffentlichkeit, insbesondere an Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Zweckgebundene Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen und Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie ein anderer Verein werden. Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres möglich und muß gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn es trotz Mahnung länger als 6 Monate mit der Bezahlung des Beitrages im Rückstand liegt
b) bei grobem oder vorsätzlichem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 -Mehrheit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder können jederzeit Anträge stellen. Über die Anträge ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu beraten.
- Jedes Mitglied hat den festgesetzten Mitgliedsbeitrag fortlaufend und pünktlich zu bezahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie erläßt eine Beitragsordnung.
§ 6 Spenden
- Zuwendungen (Spenden) können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern zur Förderung des Satzungszweckes entrichtet werden.
- Jede Spende kann mit der Auflage einer speziellen Zweckbindung verbunden werden, soweit sie den Aufgaben nach § 2 entspricht.
- Spenden und Mitgliedsbeiträge sind steuerlich absetzbar. Der Verein stellt entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt aus.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
- zwei Kassenprüfer
§ 8 Vorstand, Beirat
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer, Kassier und bis zu zehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand) sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Die Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden; bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand erstellt den Haushaltsplan, einen Maßnahmen- und Aktionsplan, den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung. Dem Vorstand obliegt die Bestellung und Abberufung eines (einer) Geschäftsführers(in), der (die) Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes führt. Befugnisse der Geschäftsführung, Organisation der Geschäftsstelle und Einrichtungen des Vereins werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung erlassen wird. Der (die) Geschäftsführer(in) kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes bestellt und abberufen werden.
- In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft der Vorsitzende für den Vorstand die unerläßlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Er hat den Vorstand unverzüglich davon zu unterrichten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben im Amt bis zur Neuwahl, die aus besonderen Gründen auch vorzeitig erfolgen kann.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Diesem sollen unter anderem folgende Vertreter angehören:
- Regierungspräsident von Niederbayern
- Bezirkstagspräsident des Regierungsbezirks Niederbayern
- Universität Regensburg – Lehrstuhl für Geschichte
- Abt des Prämonstratenserklosters Windberg
- Landrat des Landkreises Straubing-Bogen
- Bürgermeister der Stadt Bogen
- Pfarrer der Pfarrei Oberalteich
- Pfarrer der Pfarrei Bogenberg
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Die Mitglieder sind zu Versammlungen rechtzeitig, in der Regel mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Für die Bestimmung der Einladefrist gilt das Datum des Poststempels.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme.
- Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Zu Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beratung und Beschlußfassung zu Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie als Tagesordnungspunkte in der Einladung aufgeführt sind.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der übrigen Organe und der Kassenprüfer
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Ausschluß von Mitgliedern
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. - Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen des Vereins. Das dann noch vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Landkreis Straubing-Bogen zu, der es in einer den Vereinszwecken entsprechenden Weise, in jedem Falle aber unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Rechtsausschuß
Der Rechtsausschuß des Vereins besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern sowie zwei Stellvertretern. Alle Mitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Rechtsausschuß wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die unbeschränkte Wiederwahl ist zulässig.
Der Rechtsausschuß ist bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Vereinssatzung, bei vereinsinternen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung zuständig.
Im übrigen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Satzung und über die Wirksamkeit dieser Vereinbarung gilt das Amtsgericht Straubing.
§ 12 Sonstiges
Für Schäden, welche einem Mitglied bei der Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten entstehen, haftet der Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.